Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.08.1995 - 15 W 20/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7975
OLG Frankfurt, 14.08.1995 - 15 W 20/95 (https://dejure.org/1995,7975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.08.1995 - 15 W 20/95 (https://dejure.org/1995,7975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. August 1995 - 15 W 20/95 (https://dejure.org/1995,7975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 66; ZPO § 67; ZPO § 69; PflVG § 3 Nr. 8
    Zulässiger Beitritt des Kfz-Haftpflichtversicherers auf seiten des VN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrsunfall; Haftpflichtprozeß; Gesamtschuldner; Streithelfer; Fingierter Unfall; Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PflVG § 3 Nr. 8; ZPO §§ 66, 67, 69

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 1 U 161/03

    Berechtigtes Interesse des Kfz-Haftpflichtversicherers am Beitritt auf Seiten des

    Die Abweisung des nach 3 § PflVG gegen den Versicherer gerichteten Ersatzanspruchs, die einer rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers nachfolgt, schafft keine Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis (Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., Anm. 3 a zu § 3 Nr. 8 PflVG mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 611; OLG Frankfurt VersR 1996, 212).

    Da diese Wirkung unabhängig davon eintritt, ob der Beklagte sie mit seinem Verhalten hat herbeiführen wollen, lässt das Säumnisverfahren als solches grundsätzlich keinen Schluss auf irgendwelche Absichten zu, die der Beklagte mit seiner Säumnis eventuell verfolgt (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte).

    Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass er an einer Unterstützung durch die Beklagte zu 2. als Streithelferin nicht interessiert ist, was aber einer Fortsetzung des Prozesses durch diese mit dem Ziel der Klageabweisung auch zu seinen Gunsten nicht ausschließt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte unten).

    Hängt der Erfolg des Einspruches des Streithelfers jedenfalls nicht allein von dem die Unfallbehauptung des Klägers bestätigenden Vortrag des Beklagten zu 1. ab, gibt es vielmehr für die beitretende Beklagte zu 2. andere Möglichkeiten, über den Einspruch die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. zu erreichen, kann in der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht eine in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Beklagten zu 1. stehende Prozesshandlung gesehen werden (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213, rechte Spalte).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 W 28/13

    Zur Zulässigkeit der Nebenintervention eines D&O-Versicherers

    Zwar handelt es sich bei den klägerseits zitierten Fällen, in denen eine Versicherung neben dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person als Nebenintervenientin zugelassen wurde, um Fälle eines mutmaßlich gestellten Unfalls (so BGH VersR 1993, 625; OLG Frankfurt, VersR 1996, 212) - eine Beschränkung auf solche Fälle lässt sich diesen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 1 U 1613/03

    Berechtigtes Interesse des Kfz-Haftpflichtversicherers am Beitritt auf Seiten des

    Die Abweisung des nach 3 § PflVG gegen den Versicherer gerichteten Ersatzanspruchs, die einer rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers nachfolgt, schafft keine Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis (Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., Anm. 3 a zu § 3 Nr. 8 PflVG mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 611 [BGH 03.03.1971 - IV ZR 134/69] ; OLG Frankfurt VersR 1996, 212).

    Da diese Wirkung unabhängig davon eintritt, ob der Beklagte sie mit seinem Verhalten hat herbeiführen wollen, lässt das Säumnisverfahren als solches grundsätzlich keinen Schluss auf irgendwelche Absichten zu, die der Beklagte mit seiner Säumnis eventuell verfolgt (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte).

    Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass er an einer Unterstützung durch die Beklagte zu 2. als Streithelferin nicht interessiert ist, was aber einer Fortsetzung des Prozesses durch diese mit dem Ziel der Klageabweisung auch zu seinen Gunsten nicht ausschließt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte unten).

    Hängt der Erfolg des Einspruches des Streithelfers jedenfalls nicht allein von dem die Unfallbehauptung des Klägers bestätigenden Vortrag des Beklagten zu 1. ab, gibt es vielmehr für die beitretende Beklagte zu 2. andere Möglichkeiten, über den Einspruch die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. zu erreichen, kann in der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht eine in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Beklagten zu 1. stehende Prozesshandlung gesehen werden (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213, rechte Spalte).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09

    Haftpflichtprozess nach einem angeblich fingierten Verkehrsunfall: Rechtliches

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Beklagten zu 2) trotz Beitritt nach der prozessualen Lage von vornherein unmöglich wäre, auf eine Klageabweisung zugunsten des Beklagten zu 1) hinzuwirken (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 1996, 212).
  • OLG Jena, 23.09.2009 - 4 U 420/09

    Keine Haftung des Mittierhalters gegen den anderen Halter

    Ein solcher Widerspruch liegt im Entscheidungsfall nicht vor; das bloße Untätigbleiben der Beklagten im zweiten Rechtszug reicht hierfür nicht (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1999, 285; OLG Frankfurt VersR 1996, 212).
  • OLG Celle, 20.03.2003 - 14 U 39/02

    Berufung des Streithelfers; Mit Einwilligung herbeigeführter Unfall; Indizien für

    Denn auch für den Fall, dass die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wird, müsste die Beklagte zu 3 mangels Bindungswirkung der sie betreffenden Klagabweisung für das Deckungsverhältnis mit einer späteren Inanspruchnahme entweder durch die Beklagte zu 1 selbst oder aber - nach Pfändung des vertraglichen Anspruchs der Beklagten zu 1 auf die Versicherungsleistung - durch den Kläger rechnen (OLG Frankfurt, VersR 1996, 212; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 386).
  • LG Hanau, 01.08.2008 - 9 O 620/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Indizien für einen gestellten Unfall

    Werden in einem Haftpflichtprozess aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls der Schädiger und Versicherungsnehmer und dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so kann der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer als Streithelfer beitreten (OLG Frankfurt, VersR 1996, 212 ff.; OLG Hamm, VersR 1997, 853 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht